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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Außenwerbung

der OMNI-MEDIA Werbung GmbH, Düsseldorf

Stand: 01.01.2014

 

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

1. Alle Leistungen, Angebote und Auftragsannahmen der OMNI-MEDIA Werbung GmbH, Düsseldorf (nachfolgend „Auftragnehmer“) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Außenwerbung (nachfolgend „AGB“). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“) über die von ihm angebotenen Leistungen schließt und gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.

2. Entgegenstehende oder von den vorliegenden AGB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, es sei denn der Auftragnehmer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die vorliegenden AGB gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bestellte Leistungen vorbehaltslos erbringt oder auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist. Ergänzend gelten die jeweils aktuellen Terminpläne der Außenwerbung des Auftragnehmers.

3. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB.

 

§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Vertragsinhalt

1. Die Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der schriftlichen Auftragsbestätigung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

2. Bei Plakataufträgen mit Rücktrittsvorbehalt (Großflächen, Ganzsäulen, Allgemeinanschlag) hat dem Auftragnehmer die Rücktrittserklärung des Auftraggebers schriftlich spätestens 90 Tage vor dem ersten Aushangtermin vorzuliegen. Alle anderen Aufträge des Auftraggebers gelten als unmittelbar bindende Angebote. Die Annahme eines Angebotes des Auftraggebers erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Zugang durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch vorbehaltslose Erbringung der bestellten Leistung.

3. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber sind die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers und diese AGB. Mündliche Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn der Auftragnehmer sie in schriftlicher Form bestätigt hat. Das gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, einschließlich etwaiger Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB. Zur Einhaltung des Schriftformerfordernisses genügt die Verwendung von Telefax oder E-Mail.

4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf eigene Rechnung Subunternehmer mit der Durchführung der beauftragten Leistungen zu betrauen und Unteraufträge zu erteilen.

5. Werbeaussagen sowie die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen und Werbematerialien sind nur annähernd verbindlich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie werden nur aufgrund ausdrücklicher Einbeziehung Vertragsbestandteil. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, stellen sie keine vereinbarten Beschaffenheiten und auch keine Beschaffenheitsgarantien der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen dar. Garantien werden vom Auftragnehmer nur durch eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber übernommen.

6. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Unterlagen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt machen, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Auftraggeber hat auf Verlangen des Auftragnehmers diese Unterlagen vollständig an ihn zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

7. Der Auftragnehmer überprüft die Inhalte der ihm überreichten Werbematerialien, Unterlagen und Plakate nicht.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Es gelten die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages vereinbarten, insbesondere in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers vereinbarten Preise. Ist ein Preis nicht ausdrücklich bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise gemäß der Preisliste des Auftragnehmers.

2. Alle Preise sind Aushangpreise, welche die Miete für den gebuchten Standort einschließen. Die Preise gelten im Übrigen für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungsumfang. Herstellungs-, Versand-, anfallende Montage- und Demontagekosten sowie Gebühren und Bearbeitungskosten werden gesondert berechnet. Sämtliche Preise und Kosten verstehen sich in Euro zuzüglich der am Tag der Leistungserbringung geltenden Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.

3. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Auftragnehmer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.

4. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind Rechnungen des Auftragnehmers innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Geldeingang beim Auftragnehmer. Bei Zahlungseingang auf dem Konto des Auftragnehmers bis 14 Tage vor Aushangbeginn gemäß Auftragsbestätigung gewährt der Auftragnehmer dem Auftraggeber 2% Skonto.

5. Bei Überschreitung des Zahlungsziels und im Falle des Zahlungsverzuges sind die fälligen Beträge mit acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verzinsen. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

6. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen und die gesamte Restschuld des Auftraggeber sofort fällig zu stellen, wenn der Auftraggeber fällige Rechnungen nicht bezahlt, ein eingeräumtes Zahlungsziel überschreitet oder dem Auftragnehmer nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Dies gilt insbesondere, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, vom Auftraggeber ausgestellte Schecks nicht eingelöst werden, vom Auftraggeber begebene Wechsel durch den Auftraggeber nicht bezahlt werden, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggebers eröffnet wurde oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und mangels Masse das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist.

8. Für den Fall, dass es sich bei dem Auftraggeber um einen Werbemittler – beispielsweise eine Werbeagentur – handelt, der den Auftragnehmer mit Werbemaßnahmen auf Veranlassung eines Kunden beauftragt, tritt der Auftraggeber einen erstrangigen Teilbetrag seiner Forderungen gegen den Kunden in Höhe der Forderungen des Auftragnehmers zur Sicherung derselben an den Auftragnehmer ab, der diese Abtretung annimmt. Der Auftraggeber ist in diesem Falle zur Einziehung der abgetretenen Forderungen für den Auftragnehmer berechtigt, wenn und soweit er unverzüglich die ordnungsgemäße Weiterleitung der eingezogenen Beträge an den Auftragnehmer sicherstellt. Ist der Auftraggeber hierzu nicht in der Lage oder ist absehbar, dass der Auftraggeber hierzu nicht in der Lage sein wird, so hat er den Auftragnehmer hiervon unverzüglich zu unterrichten, damit dieser selbst aus abgetretenem Recht vorgehen kann. Die Abtretung erfolgt zur Sicherung sämtlicher – auch künftiger – Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber. Übersteigt der realisierbare Wert der an den Auftragnehmer eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers freigeben.

9. Der Auftragnehmer ist zur Abtretung seiner Forderungen gegen den Auftraggeber berechtigt. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte zu unterrichten.

10. Für Erstkunden des Auftragnehmers gilt Vorauszahlung des Rechnungsbetrages bei Auftragserteilung. Erstkunde ist, wer als Auftraggeber erstmals einen Vertrag mit dem Auftragnehmer nach Maßgabe dieser AGB abschließt.

 

§ 4 Leistungszeit

1. Die vom Auftragnehmer in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

2. Die Leistungsfrist beginnt frühestens nach Eingang aller dem Auftragnehmer für die Ausführung des Auftrags vom Auftraggeber zu überlassenden Unterlagen und beizustellenden Materialien. Werden Materialien vom Auftraggeber beigestellt, so sind diese auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit an den Auftragnehmer zu liefern.

3. Der Auftragnehmer kann – unbeschadet der Rechte des Auftragnehmers aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Leistungsterminen mindestens um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.

4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse außerhalb der Kontrolle des Auftragnehmers eintreten, wie z.B. Gewaltanwendungen Dritter gegen Personen oder Sachen – auch bei Subunternehmern oder Lieferanten des Auftragnehmers –, hoheitliche Eingriffe einschließlich währungs- und handelspolitischer Maßnahmen, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung und sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Betriebsstörungen beim Auftragnehmer oder bei Subunternehmern oder Lieferanten des Auftragnehmers, Streik und rechtmäßige Aussperrungen beim Auftragnehmer, Subunternehmern des Auftragnehmers oder Transportunternehmen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, d.h. von mehr als 90 Tagen, ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.

5. Der Auftragnehmer ist zu Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Leistungszeiten berechtigt, wenn

  • die Teilleistung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und
  • die Erbringung der restlichen Teilleistung sichergestellt ist und
  • dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht (es sei denn, der Auftragnehmer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu, den Auftraggeber hierüber rechtzeitig zu informieren und die Rechnung entsprechend zu kürzen.

6. Der Eintritt des Leistungsverzugs bestimmt sich – soweit vorstehend nichts anderes geregelt ist – nach den gesetzlichen Bestimmungen. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich.

7. Gerät der Auftragnehmer mit einer Leistung in Verzug oder wird eine Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz nach Maßgabe der § 4 Abs. 8 und § 7 beschränkt.

8. Terminzusagen des Auftragnehmers führen nur dann zu einem Fixgeschäft, wenn die Buchung in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als Fixgeschäft bezeichnet ist. Die Einhaltung vereinbarter Termine setzt die Erfüllung aller Verpflichtungen des Auftraggebers voraus, einschließlich Leistung einer vereinbarten Vorauszahlung. Soweit der Auftragnehmer die Nichteinhaltung von Terminen zu vertreten hat oder sich im Verzug befindet, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Rechnungswerts für jede Woche des Verzugs, insgesamt bis höchstens 5 % des betroffenen Aushangauftrages.

 

§ 5 Pflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten die zur ordnungsgemäßen Plakatierung der im Auftrag enthaltenen Werbeträger notwendige Anzahl von Plakaten einschließlich 10 % Ersatzmenge und sonstigem anzubringenden Material rechtzeitig zu den ihm genannten Terminen an die ihm genannten Versandanschriften zu liefern. Plakate für Großflächen und Ganzstellen hat der Auftraggeber auf eigene Kosten bis spätestens 5 Arbeitstage vor dem Beginn der gebuchten Dekade (A-Block) gefalzt und gemappt anzuliefern. Die Anlieferung muss in der vereinbarten Anzahl, in der erforderlichen Qualität, in ordnungsgemäßer und vollständiger Mappung und mit einer vom Auftraggeber verbindlich erteilten Klebeanweisung sowie einer dieser entsprechenden Bezifferung der Plakatteile erfolgen. Bei Nichteinhaltung entstehende Kosten hat der Auftraggeber zu ersetzen, sofern der Auftragnehmer diese nachweist.

2. Plakate für City-Light-Poster und City-Light-Boards dürfen nicht gefalzt werden. Sie sind ebenso wie ungefalzte und ungemappte Plakate für Großflächen und Ganzstellen spätestens 10 Arbeitstage vor Aushangbeginn bzw. vor Beginn der gebuchten Dekade (A-Block) auf Kosten des Auftraggebers anzuliefern. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Verspätungen der Plakatanlieferungen unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen. Der Auftragnehmer übernimmt für die Qualität der angelieferten Plakate bzw. deren Vollständigkeit keine Haftung. Kann das Plakat- und Papiermaterial im Nassklebeverfahren nicht verarbeitet werden, dann muss hierüber bei Auftragserteilung eine Vereinbarung getroffen werden. Die Rücksendung nicht verbrauchter Plakate erfolgt nur, wenn der Auftraggeber dies innerhalb von zwei Wochen nach Aushangende ausdrücklich verlangt und hierfür die Kosten übernimmt. Während dieser Frist nicht zurückgeforderte Plakate gehen entschädigungslos in das Eigentum des Auftragnehmers über.

 

§ 6 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln

1. Soweit der Auftragnehmer die von ihm zu erbringenden Leistungen mangelhaft erbringt, ist der Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist auf seine Kosten zur Nacherfüllung verpflichtet. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer hierzu unter der genauen Standortbezeichnung mitzuteilen, welche Leistungen er beanstandet.

2. Der Auftraggeber kann nur dann vom Vertrag zurücktreten oder den vereinbarten Preis angemessen mindern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Fehlgeschlagen ist die Nacherfüllung, wenn zwei Nacherfüllungsversuche erfolglos geblieben sind oder die Nacherfüllung unmöglich oder für den Auftraggeber unzumutbar ist.

3. Der Auftraggeber hat die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen unverzüglich nach ihrer Erbringung sorgfältig zu untersuchen. Die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen gelten als genehmigt, wenn dem Auftragnehmer nicht eine schriftliche Mängelrüge binnen sieben Werktagen nach Erbringung der Leistungen zugeht.

4. Die in § 6 Abs. 1 und Abs. 2 aufgeführten Rechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der erbrachten Leistungen. Sie sind ebenfalls ausgeschlossen für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen (Plakate, Zeichnungen, Muster usw.) ergeben.

5. Platzierungsvorgaben werden bei so genannten Netzmedien wie dem City-Light-Poster, dem City-Light-Board und Allgemeinstellen grundsätzlich nicht entgegengenommen. City-Light-Poster sind 4/1-Bogen-Flächen in Stadtinformationsanlagen, verglasten Wartehallen, Wand- und freistehenden Vitrinen, drehbaren Säulen, u.a. Sie sind verglast, hinterleuchtet und teilweise mit Wechselmechanismen ausgestattet. City-Light-Boards sind Werbeanlagen, die 18/1-Bogen-Plakate verglast und hinterleuchtet aufnehmen. Allgemeinstellen sind Säulen und Tafeln, an denen Plakate jeweils mehrerer Werbetreibender angebracht werden.

6. Auch im Übrigen gewährleistet der Auftragnehmer nicht, dass Platzierungsvorgaben berücksichtigt werden. Der Auftragnehmer gewährleistet insbesondere nicht, dass Plakate nicht neben Plakaten mit konkurrierenden Produkten platziert werden.

7. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die auf dem Verschulden des Auftragnehmers beruhen, bestehen nur nach Maßgabe von § 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 7 Haftung des Auftragnehmers

1. Eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden oder vergebliche Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur dann ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen

a) von dem Auftragnehmer oder einem seiner Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer solchen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht), verursacht wurde oder

b) auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.

Abweichend von § 7 Abs. 1 a) haftet der Auftragnehmer für Schäden oder vergebliche Aufwendungen, die durch eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft verursacht worden sind, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, soweit diese Pflichtverletzung keinen Sachmangel gemäß §§ 434, 633 BGB der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung darstellt.

2. Haftet der Auftragnehmer gemäß § 7 Abs. 1 a) für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Der Auftragnehmer haftet in diesem Fall insbesondere nicht für den nicht vorhersehbaren, nicht typischerweise eintretenden entgangenen Gewinn des Auftraggebers und nicht für nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Satz 1 und 2 gelten in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von den  Mitarbeitern oder Beauftragten des Auftragnehmers verursacht werden, sofern diese nicht zu den Geschäftsführern oder leitenden Angestellten des Auftragnehmers gehören. Der Auftragnehmer haftet nicht für mittelbare Schäden des Auftraggebers, die diesem wegen der Geltendmachung von Vertragsstrafeansprüchen Dritter entstehen.

3. Die vorstehenden in § 7 Abs. 1 und 2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Haftung des Auftragnehmers aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetztes zwingend ist oder wenn Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden. Fehlt der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung eine garantierte Eigenschaft, haftet der Auftragnehmer nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war.

4. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 Abs. 1 bis 3 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss gemäß § 311 Abs. 3 BGB, positiver Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB.

5. Soweit die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber gemäß § 7 Abs. 1 bis 4 ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

 

§ 8 Verjährung

1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sach- und Rechtsmängeln wegen vom Auftragnehmer pflichtwidrig erbrachter Leistungen – einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – verjähren innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Regelungen etwas anderes ergibt.

2. Die vorstehende Regelung gilt nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen bei Arglist des Auftragnehmers (§ 634a Abs. 3 S. 1 BGB). In den in diesem § 8 Abs. 2 genannten Fällen gelten für die Verjährung dieser Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

§ 9 Rechte Dritter

1. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die von ihm gelieferten Plakate, Werbematerialien und sonstigen Unterlagen keine Schutzrechte Dritter im Gebiet der Bundesrepublik verletzen.

2. Wird der Auftragnehmer deshalb von Dritten in Anspruch genommen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Auftraggebers mit dem Dritten irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

3. Die Freistellungspflicht des Auftraggebers betrifft auch auf alle Aufwendungen, die dem Auftragnehmer aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.

4. Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

 

§ 10 Inhalt der Werbemittel

 

1. Plakate und sonstige Werbematerialien des Kunden dürfen nicht gegen geltendes Recht, insbesondere wettbewerbsrechtliche Vorschriften und gegen die guten Sitten verstoßen.

 

2. Wird der Auftragnehmer wegen des Inhaltes der Plakate oder Werbemittel des Auftraggebers durch gerichtliche oder behördliche Entscheidungen dazu verpflichtet, die Plakate oder Werbemittel zu entfernen, bleibt der Auftraggebers gleichwohl zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Der Auftraggebers ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf erstes Anfordern von allen Verpflichtungen freizustellen, die durch oder aufgrund einer solchen Maßnahme bestehen. Dasselbe gilt für alle Ansprüche Dritter, die wegen des Inhaltes der Plakate oder Werbemittel gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Auftraggebers mit dem Dritten irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

2. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, so wie es zwischen deutschen Kaufleuten gilt. Die Bestimmungen der Vorschriften über den internationalen Warenkauf (CISG – UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist Düsseldorf, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Der Auftragnehmer hat jedoch das Recht, den Auftraggeber auch an dessen gesetzlichem Gerichtsstand zu verklagen.

4. Der Auftragnehmer speichert Daten des Auftraggebers im Rahmen der gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

5. Sollten einzelne Teile dieser Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder eine Lücke enthalten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren oder lückenhaften Regelung tritt eine solche vollständige und zulässige Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit bzw. Undurchführbarkeit bzw. Lückenhaftigkeit gekannt hätten.